Öffentliches Personalrecht

Sind Sie bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt, unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis (in der Regel) einem Personalgesetz oder einer Personalverordnung. Im Konfliktfall können Sie nicht das Arbeitsgericht anrufen, sondern Sie müssen, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, den verwaltungsinternen Instanzenweg durchlaufen. So muss z.B. eine Kündigung durch die Stadt Zürich zuerst an den Stadtrat und danach an den Bezirksrat mit Rekurs weitergezogen werden, bevor das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angerufen werden kann.

Ich habe langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Personalrechts.



Häufige Fragen zu Kündigungen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen:


Kündigungsgründe in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
In den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen muss eine Kündigung (in der Regel) „sachlich gerechtfertigt“ und sie darf nicht missbräuchlich sein. Eine solche Rechtfertigung kann vorliegen, wenn die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr genügen. Eine Entlassung wegen mangelnder Leistung oder ungenügendem Verhalten darf erst ausgesprochen werden, nachdem dem Arbeitnehmer eine Bewährungsfrist von zwei bis sechs Monaten angesetzt wurde und er sich in dieser Zeit nicht bewährte. Es empfiehlt sich dringend, bereits rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Ihnen eine Bewährungsfrist angesetzt wurde.

In vielen öffentlichen Institutionen wird dieser Kündigungsschutz abgebaut. So hat der Kanton Zürich auf 1. Januar 2006 seine Kündigungsvorschriften „gelockert“. Neu kann vor einer Kündigung wegen Mängeln in Leistung und Verhalten auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist verzichtet werden. Dies ist der Fall, wenn im Voraus feststeht, dass sie (die Bewährungsfrist) ihren Zweck nicht erfüllen kann, weil beim Mitarbeiter die Bereitschaft zur Verbesserung der Mängel klar und eindeutig nicht vorhanden ist oder feststeht, dass er nicht in der Lage ist die Bewährungsfrist zu bestehen. In der Stadt Zürich kann bei schwerwiegenden Verhaltensmängeln ohne Bewährungsfrist gekündigt werden.


Vorgehen bei einer Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis
Die Kündigung erfolgt in Form einer Verfügung, welche innert einer bestimmten Frist (meistens 20 oder 30 Tage) angefochten werden muss. Im Kanton Zürich muss bei Erhalt der Kündigung innert 30 Tagen eine Begründung verlangt werden, ansonsten ist keine Anfechtung mehr möglich. Da diese Anfechtungsverfahren komplex sind, wird dabei anwaltliche Hilfe benötigt. Im Gegensatz zu den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, dass eine Kündigung als ungültig erklärt und eine Weiterbeschäftigung erfolgt.





± Alle anzeigen | schliessen