Der Mutterschutz in der Schweiz geht weniger weit als in vielen anderen europäischen Länder

Der Mutterschutz schützt die Gesundheit von werdenden Müttern und ihrem ungeborenen Kind. Der Mutterschutz besteht auch nach der Geburt des Kindes. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach dem Geburtstermin ist nichtig (siehe zeitlicher Kündigungsschutz.).

Während der Schwangerschaft können werdende Mütter jederzeit auf Anzeige hin dem Arbeitsplatz fern bleiben. Um in dieser Abwesenheit weiterhin Lohn zu erhalten, wird ein Arztzeugnis benötigt.

Eine schwangere Arbeitnehmerin darf nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitsdauer, maximal 9 Stunden pro Tag, arbeiten. Sie muss keine Nacht- oder Abendarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) leisten. In den acht Wochen vor der Geburt ist Nacht- und Abendarbeit verboten.

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