Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Nach einer Kündigung wird das Konkurrenzverbot oft Streitgegenstand zwischen den Parteien.

Ich werde, oft gefragt, ob ein Konkurrenzverbot „nichtig“ sei und wie man es umgehen könne.

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Die Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot

Ein Konkurrenzverbot, welches nach dem Arbeitsverhältnis verbindlich (gültig) sein soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen (siehe Art. 340ff. OR Obligationenrecht):

  • Das Konkurrenzverbot muss schriftlich vereinbart worden sein. Es muss vom Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet sein, z.B im Arbeitsvertrag enthalten sein. Lediglich ein Verweis auf ein Mitarbeiterhandbuch reicht nicht.
  • Es darf nur eine konkurrenzierende Tätigkeit verboten werden. Entscheidend ist, ob der alte und der neue Arbeitgeber gleichartige Leistungen anbieten. Damit sind Leistungen gemeint, welche gleiche oder ähnliche Bedürfnisse bei einem zumindest teilweise überschneidenden Zielpublikum befriedigen. Das Konkurrenzverbot verbietet bei einem Konkurrenzunternehmen angestellt zu sein. Ob der Arbeitnehmer dann tatsächlich konkurrenzierend tätig ist, spielt keine Rolle.
  • Der Arbeitnehmer muss beim (ehemaligen) Arbeitgeber Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis erhalten haben. Zum Kundenkreis gehören diejenigen Kunden, welche über längere Zeit mehr oder weniger regelmässig Geschäfte mit dem Arbeitgeber tätigen. Der Arbeitnehmer muss in der Regel einen persönlichen Kontakt zu den Kunden gehabt haben, um ihre Bedürfnisse und Eigenschaften zu kennen. Unter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen versteht man technische, organisatorische oder finanzielle Spezialkenntnisse, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und die der Arbeitgeber auch geheim halten will. Berufserfahrung und allgemeine Branchenkenntnisse fallen nicht darunter.
  • Ein Konkurrenzverbot ist nichtig, wenn Kunden dem Arbeitnehmer aufgrund dessen persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften folgen. Dazu gehören die freien Berufe wie Ärzte und Anwälte.
  • Der Arbeitnehmer muss mit den Kenntnissen über den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich eine Schädigung eingetreten ist.
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