Das Gleichstellungsgesetz –  Anwältin oder Anwalt zurate ziehen

Das Gesetz über die Gleichstellung soll Mann und Frau im Arbeitsleben gleichstellen. Es verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Erwerbsleben aufgrund ihres Geschlechts und gilt für alle Anstellungsverhältnisse in der Privatwirtschaft wie auch in der öffentlichen Verwaltung.

Das Gleichstellungsgesetz schützt Frauen und Männer und transsexuelle Personen vor Benachteiligung, welche aufgrund ihres Geschlechts erfolgt, und diese Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Sie fühlen sich am Arbeitsplatz aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt? Als Anwältin mit Erfahrung in Gleichstellungsfragen unterstütze ich Sie gerne.

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Häufige Fragen zum Gleichstellungsgesetz

Es sind immer ähnliche Fragen, die zum Thema Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz gestellt werden. Viele davon beziehen sich auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:

Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen vor sexueller Belästigung zu schützen. Studien haben ergeben, dass 50% der erwerbstätigen Frauen an ihrem Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt wurden.

Als sexuelle Belästigungen gelten Handlungen wie

  • scheinbar zufällige und ungewollte Körperberührungen,
  • taxierende Blicke, anzügliche Bemerkungen und Witze,
  • anzügliche Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten im Privatleben,
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht,
  • unerwünschte E-Mails oder SMS mit anzüglichen Inhalten
  • und Verfolgungen innerhalb und ausserhalb des Betriebes.

Solchen Belästigungen ausgesetzt zu sein macht krank. Bei entsprechenden Vorkommnissen empfiehlt es sich, sich frühzeitig bei einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwältin mit Erfahrung im Gleichstellungsgesetz beraten zu lassen.

Es ist ratsam, bei sexueller Belästigung schnell zu reagieren. Machen Sie dem Belästiger schriftlich und unmissverständlich klar, dass sie das unerwünschte Verhalten nicht tolerieren. Halten Sie die einzelnen Vorfälle detailliert und datiert in einem Tagebuch fest und sammeln sie soweit möglich Beweise (E-Mails, SMS, Fotos, Zeugen, etc.).

Die Beschäftigte kann beim Arbeitgeber eine innerbetriebliche Beschwerde wegen sexueller Belästigung einreichen. Erfolgt während des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens und sechs Monate danach eine Kündigung, ist diese anfechtbar und kann vom Gericht aufgehoben werden (siehe Kündigungsschutz).

Bevor sie eine solche Beschwerde einreichen, sollten sie sich rechtlich beraten lassen, da mit Reaktionen (z.B. Verleumdungsklagen) seitens des Belästigers gerechnet werden muss.

Gemäss Gleichstellungsgesetz muss der Arbeitgeber auf eine innerbetriebliche Beschwerde wegen sexueller Belästigung reagieren und entsprechende Massnahmen treffen. Auch hat er präventiv Vorkehrungen zur Vermeidung von sexueller Belästigung zu treffen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann er zur Bezahlungen einer Entschädigung von ein bis zu sechs durchschnittlichen Schweizer Monatslöhnen sowie von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden.

Jeder Kanton hat eine für solche Fälle spezialisierte Schlichtungsbehörde. An den Verhandlungen sind neben der Vorsitzenden je eine Vertreterin von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite anwesend. Diese Behörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, kann das Verfahren an das Arbeitsgericht weitergezogen werden. Die Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sind kostenlos und jede Partei zahlt seine Anwaltskosten selber. Bei Klagen wegen Diskriminierung bezüglich Lohngleichheit und Arbeitsbedingungen und wegen diskriminierender Kündigung muss die betroffene Person lediglich glaubhaft machen, dass sie diskriminiert wurde. Der Arbeitgeber hat sodann zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag bzw. dass sein Vorgehen sachlich gerechtfertigt war.

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