Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz verbietet die Diskriminierung (Benachteiligung) von Arbeitnehmerinnen aufgrund ihres Geschlechts. Eine Arbeitnehmerin darf auch nicht aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder wegen Schwanger- und Mutterschaft benachteiligt werden (indirekte Diskriminierung). Dieses Verbot gilt für die Anstellung, die Aufgabenzuteilung, die Arbeitsbedingungen, die Entlöhnung, die Aus- und Weiterbildung, die Beförderung und die Entlassung. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ebenfalls diskriminierend und verboten. Leider ist dieses Gesetz insbesondere im Bereich der Lohngleichheit von vielen Arbeitgebern noch nicht in die Praxis umgesetzt worden.
Häufige Fragen zum Gleichstellungsgesetz:
Was ist sexuelle Belästigung?
Studien haben ergeben, dass 50% der erwerbstätigen Frauen an ihrem Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt wurden.
Als sexuelle Belästigungen gelten Handlungen wie:
- scheinbar zufällige und ungewollte Körperberührungen
- taxierende Blicke, anzügliche Bemerkungen und Witze
- anzügliche Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten im Privatleben
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht
- unerwünschte E-Mails oder SMS mit anzüglichen Inhalten
- Verfolgungen innerhalb und ausserhalb des Betriebes.
Sich nicht gegen diese Belästigungen zu wehren macht krank. Bei entsprechenden Vorkommnissen empfiehlt es sich, sich frühzeitig juristisch beraten zu lassen. Ich habe bereits viele Frauen in solchen Situationen begleitet.
Wie wehren Sie sich gegen sexuelle Belästigung?
Es ist ratsam, bei sexueller Belästigung schnell zu reagieren. Machen Sie dem Belästiger schriftlich und unmissverständlich klar, dass sie das unerwünschte Verhalten nicht tolerieren. Halten Sie die einzelnen Vorfälle detailliert und datiert in einem Tagebuch fest und sammeln sie soweit möglich Beweise (E-Mails, SMS, Fotos, Zeugen, etc.).
Sie können bei Ihrem Arbeitgeber eine innerbetriebliche Beschwerde wegen sexueller Belästigung einreichen. Erfolgt während des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens und sechs Monate danach eine Kündigung, ist diese anfechtbar.
Bevor sie eine solche Beschwerde einreichen, sollten sie sich rechtlich beraten lassen, da mit Reaktionen (z.B. Verleumdungsklagen) seitens des Belästigers gerechnet werden muss.
Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen vor sexueller Belästigung zu schützen. Der Arbeitgeber muss auf eine innerbetriebliche Beschwerde wegen sexueller Belästigung reagieren und entsprechende Massnahmen treffen. Auch hat er präventiv Vorkehrungen zur Vermeidung von sexueller Belästigung zu treffen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann er zur Bezahlungen einer Entschädigung von ein bis zu sechs durchschnittlichen Schweizer Monatslöhnen sowie von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet werden.
Was kann ich als Frau tun, wenn ich feststelle, dass ich für die gleiche Arbeit
weniger verdiene als meine männlichen Kollegen im gleichen Betrieb?
Stellen Sie fest, dass Ihr Kollege ohne sachliche Gründe (Qualifikation, Ausbildung, Berufserfahrung, Leistung) für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Beschwerde einreichen. Gerichtlich kann die Lohndifferenz für die Zeit, in der die Ungleichheit bestand (max. fünf Jahre rückwirkend), sowie die Lohngleichheit für die Zukunft eingeklagt werden. Handelt es sich um zwei verschiedene Arbeitstätigkeiten, welche (von der Leistung, Qualifikation, etc.) gleichwertig sind, kann die Gleichwertigkeit nur durch eine aufwändige Arbeitsbewertung überprüft werden. Juristische Unterstützung durch eine spezialisierte Anwältin ist bei solchen Verfahren dringend nötig.
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